Versicherung und Haftung

Erste Hilfe ist eine rechtmäßige Handlung. Die Maßnahmen der Ersthelfer*innen richten sich auf einen sich in einer lebensbedrohlichen Situation befindenden Menschen. Dieser kann sich im Falle einer Bewusstlosigkeit weder äußern noch seine Zustimmung zu den Erste Hilfe-Maßnahmen erklären. In diesem Fall liegt eine mutmaßliche Einwilligung vor (Geschäftsführung ohne Auftrag) vor.

Ersthelfer*innen leisten am Notfallort bestmögliche Hilfe und handeln so sachgerecht, wie es mir aufgrund ihrer Qualifikation möglich ist oder nach bestem Wissen erforderlich scheint.

Für den direkten Notfall besitzen alle Menschen, die Erste Hilfe leisten nach SGB VII Versicherungsschutz durch die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV ).


Eigenschaden

Schadensersatz (für Körper- und Sachschäden) kann im Rahmen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) bei den örtlich zuständigen Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand (Gemeinde, Stadt etc.) eingefordert werden.

Bei Körperschäden hat der Ersthelfer bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gegen den zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger insbesondere den Anspruch auf kostenlose Heilbehandlung, Verletzten- bzw. Übergangsgeld, besondere Unterstützung, Berufshilfe und Verletztenrente. Sollte der schwerwiegendste Unglücksfall eintreten und der Ersthelfer bei der Hilfeleistung zu Tode kommen, haben seine Hinterbliebenen Anspruch auf Rente und Sterbegeld.

In der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung sind auch strafrechtliche Fragen rund um Fremdschäden behandelt (Sachbeschädigung und Personenschaden im Rahmen der ersten Hilfe).


----- Ersthelfende nehmen bitte selbständig Kontakt auf und melden den Schaden als PRIVATPERSON (ohne Nennung von "Region der Lebensretter" an: info@dguv.de -----


Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung bedürfen einer formlosen Meldung durch den Ersthelfenden an

Deutsche Gesetzliche

Unfallversicherung e.V.

(DGUV)

Glinkastraße 40
10117 Berlin
Tel.: 030 13001-0 (Zentrale)

E-Mail: info@dguv.de


Weitere Infos hier: https://rdl-helpdesk.de/help/de-de/21-recht-datenschutz-und-versicherung/65-infobroschure-des-dguv


Bei Zweifelsfragen kann sich ein/e geschädigter Ersthelfer/in für weitere Informationen an die Unfallkasse des Bundes, Weserstraße 47 in 26382 Wilhelmshaven (Telefon 04421 407-0) wenden.


FÜR BAYERN:
In Bayern ist die KUVB zuständig. Die Meldung erfolgt einfach online (https://serviceportal-uv.dguv.de) -> Reiter Unternehmen -> Unfall melden -> Arbeits-Wegeunfall melden und dann über die Onlinemaske entsprechende Daten eingeben. 

Hinweis: Auch hier Region der Lebensretter nicht namentlich erwähnen,  sondern „Hilfeleistung bei einer Reanimation“ angeben.



Schadensersatzansprüchen DRITTER gegen Ersthelfende

Für den Fall, dass Ersthelfende in ihrem Einsatz Dritten einen Schaden zufügen, greift unsere subsidiäre Haftpflicht-Versicherung: 

Region der Lebensretter e.V. hat bei der Allianz eine deutschlandweit gültige Ersthelferversicherung abgeschlossen für alle Teilnehmer am System, die über die App „Region der Lebensretter“ zu medizinischen Notfällen durch eine Rettungsleitstelle alarmiert werden:


Versichert gilt die persönliche gesetzliche Haftpflicht der über die App „Region der Lebensretter“ alarmierten und in diesem Zusammenhang tätigen Ersthelfer/innen aus Rettungsdiensten wie DRK, Malteser, Johanniter, DLGR etc., aber auch Mitarbeitende aus Gesundheitsberufen und Kliniken und Berufsgruppen ohne notfallmedizinische Fachqualifikation, die zusätzlich die Grundqualifikation erworben haben. 


Der Versicherungsschutz wird subsidiär (nachrangig) zu einem anderen bestehenden Versicherungsschutz gewährt, z.B.

  • Privathaftpflicht
  • Betriebshaftpflicht über eine andere Organisation oder den Arbeitgeber,
  • Berufs-Haftpflichtversicherung
  • KfZ-Haftpflichtversicherung (Pflichtversicherung für jedes Fahrzeug).

Kein Versicherungsschutz besteht u.a. für

  • Ersthelfer außerhalb ihrer Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Alarmierung
  • Notarzttätigkeiten
  • Ansprüche Dritter bei Ausfall der App durch Fehlprogrammierung, Hackerangriff, Netzausfall o.ä.
  • KfZ-Schäden

Die Deckungssummen betragen:

  • 5 Mio Euro für Personen- und Sach- und Vermögensschäden pauschal
  • 10 Mio Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres
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