Erste Hilfe ist eine rechtmäßige Handlung. Die Maßnahmen der Ersthelfer*innen richten sich auf einen sich in einer lebensbedrohlichen Situation befindenden Menschen. Dieser kann sich im Falle einer Bewusstlosigkeit weder äußern noch seine Zustimmung zu den Erste Hilfe-Maßnahmen erklären. In diesem Fall liegt eine mutmaßliche Einwilligung vor (Geschäftsführung ohne Auftrag) vor.
Ersthelfer*innen leisten am Notfallort bestmögliche Hilfe und handeln so sachgerecht, wie es mir aufgrund ihrer Qualifikation möglich ist oder nach bestem Wissen erforderlich scheint.
Für den direkten Notfall besitzen alle Menschen, die Erste Hilfe leisten nach SGB VII Versicherungsschutz durch die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV ).
Eigenschaden
Schadensersatz (für Körper- und Sachschäden) kann im Rahmen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) bei den örtlich zuständigen Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand (Gemeinde, Stadt etc.) eingefordert werden.
Bei Körperschäden hat der Ersthelfer bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gegen den zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger insbesondere den Anspruch auf kostenlose Heilbehandlung, Verletzten- bzw. Übergangsgeld, besondere Unterstützung, Berufshilfe und Verletztenrente.
Sollte der schwerwiegendste Unglücksfall eintreten und der Ersthelfer bei der Hilfeleistung zu Tode kommen, haben seine Hinterbliebenen Anspruch auf Rente und Sterbegeld.
In der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung sind auch strafrechtliche Fragen rund um Fremdschäden behandelt (Sachbeschädigung und Personenschaden im Rahmen der ersten Hilfe).
Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung bedürfen einer formlosen Meldung durch den Ersthelfenden an
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) |
Glinkastraße 40 E-Mail: info@dguv.de |
Sollte sich ein Unfall mit Beteiligung einer Ersthelferin oder eines Ersthelfers ereignen, kann der Unfall auch bei der für Region der Lebensretter e.V. zuständigen Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege gemeldet werden. Bei der Unfallmeldung muss die Betriebsstättennummer der Betriebsstätte angegeben werden.
Für Region der Lebensretter ist zurzeit die folgende Betriebsstätte bzw. Betriebsteile eingetragen:
Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege |
Philipp-Reis-Str. 3
Betriebsstättennummer: A738235GBS |
Bei Zweifelsfragen kann sich ein/e geschädigter Ersthelfer/in für weitere Informationen an die Unfallkasse des Bundes, Weserstraße 47 in 26382 Wilhelmshaven (Telefon 04421 407-0) wenden.
Subsidiäre Haftpflicht-Versicherung
Schadensersatzansprüchen Dritter gegen Ersthelfende
Region der Lebensretter e.V. hat bei der Allianz eine deutschlandweit gültige Ersthelferversicherung abgeschlossen für alle Teilnehmer am System, die über die App „Region der Lebensretter“ zu medizinischen Notfällen durch eine Rettungsleitstelle alarmiert werden:
Versichert gilt die persönliche gesetzliche Haftpflicht der über die App „Region der Lebensretter“ alarmierten und in diesem Zusammenhang tätigen Ersthelfer/innen aus Rettungsdiensten, aber auch anderer Organisationen wie z.B. Malteser, Johanniter, DLGR, aber auch Krankenschwestern, Personal in den Funktionsdiensten, MFA, Ärzte aus diesen Tätigkeiten.
Der Versicherungsschutz wird subsidiär (nachrangig) zu einem anderen bestehenden Versicherungsschutz gewährt, z.B.
- Privathaftpflicht
- Betriebshaftpflicht über eine andere Organisation oder den Arbeitgeber,
- Berufs-Haftpflichtversicherung
- KfZ-Haftpflichtversicherung (Pflichtversicherung für jedes Fahrzeug).
Kein Versicherungsschutz besteht u.a. für
- Ersthelfer außerhalb ihrer Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Alarmierung
- Notarzttätigkeiten
- Ansprüche Dritter bei Ausfall der App durch Fehlprogrammierung, Hackerangriff, Netzausfall o.ä.
- Schäden, die durch die gesetzlich verpflichtende KfZ-Haftpflichtversicherung nicht abgedeckt sind (Schäden am eigenen Auto oder einer eigenen Sache (Garage), Änderungen des Beitrags/ Versicherungsprämie/ Änderungen des Schadensfreiheitsrabatts in der Folge eines Unfalls etc.)
Die Deckungssummen betragen:
- 5 Mio Euro für Personen- und Sach- und Vermögensschäden pauschal
- 10 Mio Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres